Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ersatzfluges zum Erreichen des Kreuzfahrtschiffs

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 20. August 2019
Kategorie: Reiserecht

Einem Reisenden steht gegen den Reiseveranstalter bei Ausfall eines Fluges ein Anspruch auf Aufwendungsersatz fĂĽr selbst gezahlte ErsatzflĂĽge zu, um das im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise auslaufende Kreuzfahrtschiff rechtzeitig zu erreichen. Dies hat das Amtsgericht Westerburg mit Urteil vom 08.05.2019 (Az.: 23 C 227/18) entschieden.

Der Kläger buchte beim beklagten Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, wobei die Reise eine Flugbeförderung von Frankfurt via New York nach Fort Lauderdale beinhaltete. Bereits der Zubringerflug nach New York war verspätet. Zudem wurde dem Kläger in New York mitgeteilt, dass der Anschlussflug annulliert worden ist. Da der Kläger den Reiseveranstalter nicht erreichen konnte, buchte er selbst Ersatzflüge nach Fort Lauderdale, um das Kreuzfahrtschiff zu erreichen.

Die durch den Reisenden getätigten Aufwendungen verlangte der Kläger vom Reiseveranstalter zurück, wobei dieser eine Erstattung mit der Begründung ablehnte, dass der Kläger den Reisemangel nicht angezeigt habe und der ursprüngliche Flug wegen höherer Gewalt in Form von schlechtem Wetter ausgefallen sei.

Das Amtsgericht Westerburg entschied, dass die Ablehnung des Veranstalters zu Unrecht erfolgte und sprach dem Kläger die verauslagten Kosten des Ersatzfluges sowie eine zusätzliche Minderung des Reiserpreises wegen des ausgefallenen Transfers sowie der Vorübernachtung zu.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es auf ein etwaiges Abhilfeverlangen des Klägers nicht an. Zwar muss der Reisende einen Mangel grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und ihm die Möglichkeit zur Abhilfe geben. Der Reiseveranstalter muss seinerseits jedoch auf das Erfordernis einer Mängelanzeige hinweisen. Fehlt es an einer derartigen ordnungsgemäßen Belehrung, darf der Reiseveranstalter einem reisevertraglichen Anspruch grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen abgesehen hat (so auch BGH MDR 2018, 1301).

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestäti­gung darauf hinzuweisen habe, dass er einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen und grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen habe. Da ein solcher Hinweis bereits fehlte, kam es nicht darauf an, ob sich der Kläger zuvor an den Veranstalter gewandt hat und um einen Ersatzflug bat.

Auf die Frage, warum der Flug von New York nach Fort Lauderdale nicht durch­geführt werden konnte, käme es nicht an, da Beeinträchtigungen der Reiseleistungen durch höhere Gewalt die Einstandspflicht des Reiseveranstalters grundsätzlich nicht berühre.

Zusätzlich sprach das Amtsgericht dem Kläger auch eine Minderung des Reisepreises zu, weil neben dem geschuldeten Transfer auch die weitere Leistung des Reiseveranstalters in Form einer Vorübernachtung in Fort Lauderdale erheblich beeinträchtigt war, zumal der Kläger erst in den frühen Morgenstunden dort eintraf.

Amtsgericht Westerburg, Urteil vom 08.05.2019 – Az.: 23 C 227/18