Anspruch eines Kleinkindes auf Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 10. Mai 2019
Kategorie: Reiserecht

Auch einem Kleinkind, welches als Infant ohne eigenen Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern fliegt, kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Kleinkind kostenlos befördert wird; die Zahlung einer geringen Gebühr für das Kind ist zur Begründung des Anspruchs aber ausreichend.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 02.04.2019 (Az.: 11 S 151/18) liegt die Darlegungs- und Beweislast für die kostenlose Beförderung eines Kleinkindes aufgrund des Regel-/Ausnahmeverhältnisses des Art. 3 Verordnung (EG) 261/2004 bei der Fluggesellschaft. Bei der Frage, ob ein Fluggast entsprechend Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reist, kommt es bei einer Pauschalreise auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger an.

Dies kann nach Auffassung des Landgerichts damit begründet werden, dass bei einer Pauschalreise zwischen dem Reisenden und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen, so dass die Prüfung, ob eine kostenlose Beförderung erfolgt sei, nur erfolgen könne, indem festgestellt werde, ob das beklagte Luftfahrtunternehmen von seinem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, eine Vergütung auch für die Beförderung des vermeintlich kostenlos Reisenden erhalten hat.

Den Nachweis einer kostenlosen Beförderung des Kleinkindes konnte die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall nicht führen, so dass diese durch das Berufungsgericht zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verurteilt wurde.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht zudem bestätigt, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“) nicht unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 fällt.

Die Fluggäste mussten sich im vorliegenden Verfahren jedoch die Zahlung einer Minderung des Reisepreises durch ihren Reiseveranstalter anrechnen lassen. Auf diese Zahlung hatte sich die Airline berufen.

Bei einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung aufgrund großer Verspätung des Rückfluges nach § 651d BGB handelt es sich – so das Landgericht – um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) 261/2004, der auf die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft sodann anzurechnen ist.

Landgericht K̦ln, Urteil vom 02.04.2019 РAz.: 11 S 151/18