Airline muss rechtzeitige Unterrichtung des Fluggastes ĂĽber die Flugannullierung beweisen

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 19. April 2024
Kategorie: Reiserecht

Wird ein Flug durch das Luftfahrtunternehmen annulliert und der Fluggast rechtzeitig, mithin mindestens zwei Wochen vor der geplanten Reise, über die Flugplanänderung informiert, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Erfolgt diese Information jedoch gar nicht oder nicht rechtzeitig, stehen den Passagieren Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung zu.

Ist der Zugang dieser Information streitig, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen, dass die Mitteilung so in den Empfangsbereich des Fluggastes gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Die bloße Behauptung des Luftfahrtunternehmens, man habe die Fluggäste über die Flugannullierung informiert, ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 28.02.2024 (Az.: 55 C 17/23) bestätigt und unseren Mandanten eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung des gebuchten Fluges zugesprochen. Weiterlesen