Badeverbot am hoteleigenen Strand rechtfertigt die Minderung des Reisepreises

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 9. Oktober 2019
Kategorie: Reiserecht

Ist es nicht erlaubt, unmittelbar vor dem Hotel am Strand zu schwimmen, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 19.07.2019 (Az.: 515 C 7331/19) in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren entschieden und stützte dies insbesondere auf die Zusicherungen des Reiseveranstalters in der Reisebeschreibung.

In dem der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Reiseveranstalter das Hotel in seiner Reisebeschreibung mit „direkt am Strand gelegen“ und „erste Strandlage“ angepriesen. Bei Ankunft im Hotel erhielt der Kläger ein Hinweisblatt, aus dem hervorging, dass der hoteleigene Strand als Naturschutzgebiet / Schutzgebiet für Meereslebewesen definiert und das Schwimmen im Meer nicht erlaubt sei. Am hoteleigenen Strand waren entsprechende Verbotsschilder nebst Strafandrohung aufgestellt. Da auch kein Steg ins Meer führte, musste der Kläger etwa 800 m zum Nachbarhotel laufen, um ins Meer zu gelangen.

Diesen Umstand stufte das Amtsgericht Hannover als Reisemangel ein und verurteilte den Reiseveranstalter zur Erstattung eines Minderungsbetrages in Höhe von 10 % des Reisepreises.

Mit der Reisebeschreibung des Hotels als „direkt am Strand gelegen“ und „erste Strandlage“ werde dem Reisenden suggeriert, dass ein Schwimmen unmittelbar im Meer am Hotel möglich sei, so das Amtsgericht. Vom Hotel aus könne man nämlich direkt in Badesachen ins Meer gehen und auch direkt danach zu den Umkleiden / Toiletten gelangen ohne irgendwelche Sachen wie Handtuch, Schuhe oder Wechselsachen mitnehmen zu müssen. Es mache daher einen erheblichen Unterschied aus, ob man direkt am Hotel ins Meer gehen könne oder ob man erst eine Strecke laufen oder sogar einen Shuttle benutzen müsse.

Nach Ansicht des Amtsgerichts obliegt es dem Reiseveranstalter, das Hotel zutreffend zu beschreiben. Da auf das Badeverbot jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht hingewiesen wurde, musste sich der Veranstalter an seiner Beschreibung festhalten lassen.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 19.07.2019 – Az.: 515 C 7331/19 (RRa 2019, 279)