Schadensersatz bei fehlender Reservierung des Hotels durch Reiseveranstalter

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 21. Februar 2023
Kategorie: Reiserecht

Erfolgt durch den Reiseveranstalter keine Reservierung des Hotels und kommt es zu Buchungsschwierigkeiten hinsichtlich der Flüge, kann der Reisende Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise schließlich nicht angetreten werden kann. Dies gilt auch bei einer kurzfristig gebuchten Reise während der Corona-Pandemie.

Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen mit Versäumnisurteil vom 02.02.2023 (Az.: 201 C 303/22) entschieden und unserer Mandantin einen Schadensersatz in Höhe des hälftigen Reisepreises zugesprochen.

Nachdem die Klägerin kurzfristig eine Reise nach Griechenland gebucht hat, zog der Veranstalter den Reisepreis über die Kreditkarte der Klägerin ein und übersandte auch umgehend die Reiseunterlagen. Jedoch erfolgte durch den Veranstalter keine Buchung im Hotel; nach dem vorgesehenen Reiseantritt wurde die Klägerin darüber hinaus unterrichtet, dass der Veranstalter dabei sei, die Flüge zu buchen.

Aufgrund der ausgefallenen Reise verlangte die Klägerin mit unserer Hilfe eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht Gelsenkirchen bestätigte den Anspruch vollumfänglich. In seiner Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass nicht die außergewöhnliche Pandemiesitutation für den Ausfall der Reise ursächlich gewesen sei, sondern vielmehr auch der Umstand, dass die Beklagte das von der Klägerin gebuchte Hotel nicht reserviert habe. Darüber seien auch die Flüge bereits bei Buchung bestätigt worden.

Damit bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung regelmäßig mit 50 % des Reisepreises zu bemessen sei.

Amtsgericht Gelsenkirchen, Versäumnisurteil vom 02.02.2023 (Az.: 201 C 303/22)