Haftpflichtversicherer muss zunächst gekürzte Reparaturkosten für einen beim Verkehrsunfall beschädigten Pkw nachzahlen

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 8. Januar 2016
Kategorie: Verkehrsrecht

Der von uns vertretene Mandant war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, der sich im März 2013 auf der A24 in Richtung Hamburg ereignete. Bei dem Pkw unseres Mandanten handelte es sich um einen zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre alten Mercedes-Benz mit einem Kilometerstand von über 197.000 km.

Unser Mandant rechnete seinen Schaden fiktiv auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens ab, wobei die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten um einen Betrag in Höhe von 452,01 € kürzte. Zur Begründung der Kürzung bezog sich der Versicherer auf den seinerseits eingeholten Prüfbericht, worin auf zwei Referenzwerkstätten mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen wurde.

Die vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wurde daher zur vollständigen Zahlung des gekürzten Betrages in Höhe von 452,01 € verurteilt. Weiterlesen