Stornokosten in Höhe von 30 % bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn sind unwirksam

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 3. Januar 2021
Kategorie: Reiserecht

Erfolgt der Rücktritt vom Reisevertrag bereits mehrere Monate vor Reiseantritt ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße des Reisenden dadurch regelmäßig deutlich unter 30 % des Reisepreises liegt.

Die gegen unsere Mandantin gerichtete Klage des vom Reiseveranstalter eingeschalteten Inkassobüros hat das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 13.10.2020 (Az.: 39 C 9/20) daher abgewiesen.

Die Klägerin buchte für ihre Familie ein Familienzimmer, wobei ihr bei der Auswahl der Zimmergröße ein Fehler unterlief. Da eine Umbuchung letztlich scheiterte, stornierte die Klägerin die Buchung innerhalb weniger Tage, jedoch noch mehrere Monate vor Reisebeginn. Der Veranstalter forderte daraufhin 30 % des Reisepreises als Stornoentschädigung, wobei die Klägerin die Stornorechnung zurückwies.

Verlangt der Reiseveranstalter bei einem Rücktritt vom Reisevertrag bis 30 Tage vor Reiseantritt eine Stornopauschale von 30 %, stellt eine derartige Stornopauschale nach Ansicht des Amtsgerichts Bochum eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, mit der Folge, dass die Stornokostenpauschale unwirksam ist. Denn der Veranstalter lässt sich darin eine unangemessen hohe Entschädigung für all diejenigen Fälle versprechen, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt.

Dass dies vor allem auch vorliegend der Fall war, wurde auch vom klagenden Inkassobüro letztlich selbst eingeräumt. Nach ausdrücklichem Hinweis des Amtsgerichts war dieses lediglich in der Lage, beim Veranstalter vermeintlich eingetretene Kosten zu benennen, die jedoch nur einen Bruchteil der vom Inkassobüro geltend gemachten Stornokosten ausmachten. Auch war der Veranstalter bzw. das Inkassobüro bezeichnenderweise zu keiner Zeit in der Lage, über die vermeintlich angefallenen tatsächlichen Kosten einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Das Amtsgericht hat die Klage daher vollumfänglich abgewiesen, so dass unsere Mandantin keinerlei Stornokosten zahlen musste. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht Bochum, Urteil vom 13.10.2020 – Az.: 39 C 9/20 (RRa 2021, 113).