Schadensersatz bei Ausfall der Reise wegen geschlossenem Hotel aufgrund der Corona-Pandemie

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 25. April 2021
Kategorie: Reiserecht

Die Schließung eines gebuchten Hotels, die augenscheinlich auf wirtschaftlichen ErwĂ€gungen beruht, rechtfertigt auch wĂ€hrend der Corona-Pandemie einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wenn weder zum Zeitpunkt der geplanten Reise ein Einreiseverbot fĂŒr Touristen vorlag, noch sonstige UmstĂ€nde gegeben sind, welche die Schließung des Hotels erforderlich gemacht hĂ€tten.

Dies hat das Amtsgericht DĂŒsseldorf in seinem Urteil vom 07.04.2021 (Az.: 25 C 1/21) entschieden und unserer Mandantin einen Schadensersatz in Höhe des hĂ€lftigen Reisepreises zugesprochen. Der Reiseveranstalter hat die Entscheidung akzeptiert, so dass das Urteil rechtskrĂ€ftig ist.

Die KlĂ€gerin buchte eine Pauschalreise nach Kos / Griechenland, die Ende Oktober 2020 durchgefĂŒhrt werden sollte. Zweieinhalb Monate vor Reisebeginn teilte der Veranstalter der KlĂ€gerin mit, dass das Hotel wegen der Corona-Pandemie in der Saison 2020 nicht mehr öffnen wĂŒrde. Eine Alternative der KlĂ€gerin jedoch nicht angeboten, obwohl sie den Veranstalter ausdrĂŒcklich um Benennung einer Ersatzunterkunft bat. Da der Reiseveranstalter untĂ€tig blieb, kĂŒndigte die KlĂ€gerin schließlich den Reisevertrag und machte in der Folge mit unserer Hilfe SchadensersatzansprĂŒche geltend.

Im gerichtlichen Verfahren argumentierte der Veranstalter, dass er wegen der Corona-Pandemie zunĂ€chst abwarten wollte, da unklar gewesen sei, ob und welche Hotels im Reisezeitraum ĂŒberhaupt geöffnet hĂ€tten. Dies ließ das Amtsgericht jedoch nicht durchgreifen.

Das Gericht wies hierbei darauf hin, dass der Veranstalter trotz Aufforderung der KlĂ€gerin nach Benennung einer Ersatzunterkunft ĂŒber einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten untĂ€tig geblieben sei. UnabhĂ€ngig davon wĂ€re die Reisende ohnehin nicht verpflichtet gewesen, ein Alternativhotel zu akzeptieren, da sich die Leistungspflicht des Reiseveranstalters auf die gebuchte Unterkunft konkretisiert habe.

Im Ergebnis sprach das Amtsgericht der KlÀgerin einen Schadensersatz wegen Ausfalls der Reise in Höhe des hÀlftigen Reisepreises zu.

Amtsgericht DĂŒsseldorf, Urteil vom 07.04.2021 (Az.: 25 C 1/21)