Rücktritt vom Reisevertrag bei ungewissen Folgen für den Aufenthalt oder die Beförderung mittels Flugzeug

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 7. September 2021
Kategorie: Reiserecht

Eine ausreichende Ungewissheit der Lage vor Ort zum Aufenthaltszeitraum mit ungewissen Folgen für den Aufenthalt oder die Beförderungsleistungen kann einen Reisenden zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen zweier durch unsere Kanzlei geführten Verfahren entschieden und den Reisenden jeweils die Rückzahlung des gesamten Reisepreises zugesprochen (Urteil vom 30.03.2021, Az.: 56 C 574/20 und Urteil vom 27.04.2021, Az.: 56 C 573/20).

Unsere Mandanten buchten im Dezember 2019 je eine achttägige Pauschalreise in die Türkei im Reisezeitraum Mitte Oktober 2020. Rund einen Monat vor Reisebeginn erklärten die Reisenden unter Berufung auf die Corona-Pandemie den Rücktritt vom Reisevertrag und forderten den Veranstalter vergeblich zur Rückzahlung des Reisepreises auf.

Das Bestehen einer Unsicherheit, dass während eines achttägigen Aufenthaltes in einem ernstzunehmender Weise nur mittels Flugzeugs zu verlassenden Landes eine Situation entstehen könnte, die den Aufenthalt und das Verlassen des Landes erheblich erschweren könnte, berechtigt nach Ansicht des Amtsgerichts den Reisenden zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag.

Dabei sei nach Auffassung des Amtsgerichts allgemein bekannt, dass seit Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 die Lage europaweit und darüber hinaus von einer großen Unsicherheit geprägt war und ist. Daher sei bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts des Reisenden absehbar gewesen, dass diese Unwägbarkeiten nicht bis zum Zeitpunkt des gebuchten Reiseaufenthaltes in den Griff zu bekommen sein würden.

Zu diesem Zeitpunkt habe die Allgemeinheit schon entsprechend ausreichende Erfahrungen damit gemacht, dass sich aufgrund der Veränderung der Infektionszahlen Ein- und Rückreisebestimmungen sowie auch Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit plötzlich, sogar von einem Tag auf den anderen, ändern konnten. Die Reisenden hätten daher zu Recht davon ausgehen können, dass sich – selbst bei einer möglichen Anreise – aufgrund aktueller Veränderungen vor Ort die Aufenthaltsmöglichkeiten bis hin zu einer etwaigen Quarantänepflicht hätten verändern können. Eine Quarantäne lasse sich aber in der eigenen Wohnung im Heimatland verträglicher ertragen, als in einem Hotelzimmer im Urlaubsland. Bei einem für die Pandemie-Lage nicht unerheblichen Reisezeitraum von acht Tagen sei zudem zu bedenken, dass aufgrund des dynamischen Geschehens in der Zwischenzeit ein Rückflug möglicherweise nicht mehr möglich gewesen wäre, wie dies im Frühjahr 2020 beim Auftreten der sog. ersten Welle der Fall gewesen sei.

Dies rechtfertigte nach Ansicht des Amtsgericht einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag mit der Verpflichtung des Veranstalters zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021, Az.: 56 C 574/20 (RRa 2021, 225) und Urteil vom 27.04.2021, Az.: 56 C 573/20