Ausgleichszahlung auch bei Annullierung wegen vermeintlichen Fluglotsenstreiks

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 25. Juni 2023
Kategorie: Reiserecht

Auch bei Annullierung des Fluges wegen eines Fluglotsenstreiks kann das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet sein, den Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu zahlen. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden und die Airline antragsgemäß verurteilt.

Der Flug unseres Mandanten und seiner Ehefrau von Düsseldorf nach Malaga wurde durch die Airline kurzfristig annulliert. Die Ersatzbeförderung fand erst am kommenden Tag statt. Die Fluggesellschaft berief sich im Klageverfahren auf einen Fluglotsenstreik in Frankreich und lehnte eine Ausgleichzahlung ab. Das Amtsgericht Düsseldorf hat das Luftfahrtunternehmen auf die erhobene Klage hin zur Zahlung des Ausgleichsbetrages sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verurteilt (AG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2023, Az.: 233 C 439/22).

Hierbei verwies das Amtsgericht im Urteil darauf, dass die vom Luftfahrtunternehmen verlangte Sorgfalt zur Befreiung von Ausgleichszahlungen voraussetzt, dass die Airline substantiiert darlegt, welche anderweitigen Verbindungen es neben dem annullierten Flug gegeben hätte und weshalb eine Umbuchung jeweils nicht möglich gewesen sein soll. Auch zähle hierzu – so das Amtsgericht –substantiierter Vortrag dahingehend, ob es nicht am Folgetag eine frühere Verbindung gegeben hätte. Es käme daher im vorliegenden Fall letztlich nicht darauf an, ob der Flug tatsächlich von dem behaupteten Fluglotsenstreik betroffen gewesen sei.

Die Airline musste dem Kläger auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren erstatten, da es seiner Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EG) 261/2004 nicht nachgekommen sei. Insbesondere ist darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen der Fluggast einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung hat. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine Rechte effektiv und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Jeder betroffene Fluggast soll danach einen schriftlichen Hinweis erhalten; davon, dass nur dem danach nachfragenden betroffenen Fluggast der schriftliche Hinweis zur Verfügung zu stellen sei, ist in der Bestimmung keine Rede. Zudem müsse sich der Fluggast sich bei Verletzung der Informationspflichten nicht auf eine Beratung durch einen Rechtsanwalt beschränken, sondern dürfe diesen unmittelbar mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung beauftragen.

Neben der Ausgleichszahlung wurde die Airline daher auch verpflichtet, dem Kläger die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.

Amtsgericht DĂĽsseldorf, Urteil vom 24.05.2023, Az.: 233 C 439/22 (RRa 2023, 228).