Airline muss rechtzeitige Unterrichtung des Fluggastes über die Flugannullierung beweisen

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 19. April 2024
Kategorie: Reiserecht

Wird ein Flug durch das Luftfahrtunternehmen annulliert und der Fluggast rechtzeitig, mithin mindestens zwei Wochen vor der geplanten Reise, über die Flugplanänderung informiert, besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Erfolgt diese Information jedoch gar nicht oder nicht rechtzeitig, stehen den Passagieren Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung zu.

Ist der Zugang dieser Information streitig, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen, dass die Mitteilung so in den Empfangsbereich des Fluggastes gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Die bloße Behauptung des Luftfahrtunternehmens, man habe die Fluggäste über die Flugannullierung informiert, ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 28.02.2024 (Az.: 55 C 17/23) bestätigt und unseren Mandanten eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung des gebuchten Fluges zugesprochen.

Die Kläger waren auf einem von der Beklagten durchgeführten Flug in die Türkei gebucht. Der Flug wurde jedoch durch die Airline annulliert. Über den Flugausfall erlangten die Kläger erst einen Tag vor dem geplanten Abflug Kenntnis. Die Airline behauptete, die Fluggäste rechtzeitig per SMS und eMail informiert zu haben.

Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung bejaht und die Fluggesellschaft vollumfänglich zur Zahlung verurteilt.

Nach Ansicht des Amtsgerichts sagt allein der Umstand, dass ein Mitarbeiter (vermeintlich) eine SMS bzw. eMail an die angegebene Mobilfunknummer bzw. eMail-Adresse versandt habe, nichts darüber aus, ob diese SMS bzw. eMail auch tatsächlich zugegangen ist. Etwaige Fehler auf dem Übermittlungsweg gehen jedoch zu Lasten des Luftfahrtunternehmens, zumal ihr etwa durch einen persönlichen Anruf eine verlässlichere Informationsalternative offen gestanden hätte. Überdies hätte das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen müssen, dass die Information den Fluggästen auch tatsächlich zugegangen sei. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2024, Az.: 55 C 17/23