Schadensersatz bei fehlender Reservierung des Hotels durch Reiseveranstalter
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer â verfasst am 21. Februar 2023
Kategorie: Reiserecht
Erfolgt durch den Reiseveranstalter keine Reservierung des Hotels und kommt es zu Buchungsschwierigkeiten hinsichtlich der FlĂŒge, kann der Reisende Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise schlieĂlich nicht angetreten werden kann. Dies gilt auch bei einer kurzfristig gebuchten Reise wĂ€hrend der Corona-Pandemie.
Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen mit VersÀumnisurteil vom 02.02.2023 (Az.: 201 C 303/22) entschieden und unserer Mandantin einen Schadensersatz in Höhe des hÀlftigen Reisepreises zugesprochen.
Nachdem die KlĂ€gerin kurzfristig eine Reise nach Griechenland gebucht hat, zog der Veranstalter den Reisepreis ĂŒber die Kreditkarte der KlĂ€gerin ein und ĂŒbersandte auch umgehend die Reiseunterlagen. Jedoch erfolgte durch den Veranstalter keine Buchung im Hotel; nach dem vorgesehenen Reiseantritt wurde die KlĂ€gerin darĂŒber hinaus unterrichtet, dass der Veranstalter dabei sei, die FlĂŒge zu buchen.
Aufgrund der ausgefallenen Reise verlangte die KlĂ€gerin mit unserer Hilfe eine EntschĂ€digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht Gelsenkirchen bestĂ€tigte den Anspruch vollumfĂ€nglich. In seiner BegrĂŒndung wies das Amtsgericht darauf hin, dass nicht die auĂergewöhnliche Pandemiesitutation fĂŒr den Ausfall der Reise ursĂ€chlich gewesen sei, sondern vielmehr auch der Umstand, dass die Beklagte das von der KlĂ€gerin gebuchte Hotel nicht reserviert habe. DarĂŒber seien auch die FlĂŒge bereits bei Buchung bestĂ€tigt worden.
Damit bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung regelmĂ€Ăig mit 50 % des Reisepreises zu bemessen sei.
Amtsgericht Gelsenkirchen, VersÀumnisurteil vom 02.02.2023 (Az.: 201 C 303/22)