Schadensersatz bei Ärger mit dem Reisegepäck

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 12. August 2013
Kategorie: Reiserecht

Reisenden kann bei Gepäckschäden oder Gepäckverspätung eine Entschädigung zustehen.

Koffer müssen vieles aushalten. Nicht selten gehen die Airlines beim Ein- und Auschecken mit dem Gepäck der Urlauber alles andere als „zimperlich“ um. Oftmals kommt für Reisende das böse Erwachen, sobald sie feststellen, dass ihr Koffer beschädigt oder gar nicht erst auf dem Gepäckband wiederzufinden ist.

Das Montrealer Übereinkommen (MÜ) regelt bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks Höchstbeträge etwaiger zu zahlender Schadensersatzleistungen.

1. Wann haftet das Luftfahrtunternehmen?

Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des Reisegepäcks – die regelmäßig den häufigsten Schadensfall im Zusammenhang mit dem Urlaubsgepäck darstellen – besteht bei allen Inlands- und Auslandsflügen von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft eine Haftung für eingetretene Schäden. Gleiches gilt, wenn das Gepäck des Reisenden verspätet eintrifft, weil es beispielsweise versehentlich in ein anderes Flugzeug verladen wurde. Ein Verschulden der Airline ist in sämtlichen Fällen nicht erforderlich.

Die Haftung besteht daher grundsätzlich bei aufgegebenem Gepäck, wobei der Schaden während der Obhut des Luftfahrtunternehmens – somit vom Check-in bis zum Gepäckband – eingetreten sein muss. (Führich, Reiserecht Rn 289).

Werden Koffer daher am Gepäckband nicht ausgehändigt, sind diese mit Dellen versehen oder sind Feuchtigkeitsschäden entstanden, kann das Luftfahrtunternehmen schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Nach Art. 17 Abs. 2 S. 3 MÜ kann sich eine Haftung der Airline ebenfalls bei Handgepäck und persönlichen Gegenständen ergeben, soweit sich der Schaden auf ein Verschulden des Luftfahrtunternehmens bzw. seiner Mitarbeiter zurückführen lässt.

2. Welche Entschädigung kann geltend gemacht werden?

Grundsätzlich können Reisende nach Art. 22 Abs. 2 MÜ für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck eine Entschädigung in Höhe von bis zu 1131 Sonderziehungsrechten (SZR) geltend machen. 1 SZR entspricht ca. 1,10 €, so dass die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf ca. 1.200,00 € beschränkt ist. Darüber hinausgehende Schäden werden daher lediglich von einer eventuell abgeschlossenen Reisegepäckversicherung ersetzt.

Die beschränkte Haftung gilt jedoch nach Art. 22 Abs. 5 MÜ ausnahmsweise nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden leichtfertig oder absichtlich verursacht wurde. Eine Fluggesellschaft haftet daher in vollem Umfang, wenn ein Koffer in deren Obhutsbereich gewaltsam geöffnet wurde, wobei es insoweit der Airline obliegt, den Beweis zu führen, dass die gewaltsame Öffnung des Koffers gerade nicht auf ihren Vorsatz bzw. ihre Leichtfertigkeit zurückzuführen ist (Führich, Reiserecht Rn 289).

Auch scheidet die Beschränkung der Haftung nach Art. 22 Abs. 2 MÜ in solchen Fällen aus, in denen der Fluggast den Wert des Gepäcks beim Check-In deklariert und einen entsprechenden Zuschlag gezahlt hat.

3. Welche Fristen gelten für die Anmeldung der Ansprüche?

Wird das eingecheckte Gepäck beschädigt, so müssen diese Beschädigungen gemäß Art. 31 Abs. 2 S. 1 MÜ innerhalb von 7 Tagen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen schriftlich angezeigt werden. Für den Verlust oder die Zerstörung des Reisegepäcks gilt diese Frist dagegen nicht (Führich, Reiserecht Rn 291).

Im Falle einer Verspätung des Fluggepäcks muss binnen einer Frist von 21 Tagen nach dessen Eintreffen eine schriftliche Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft erfolgen (Führich, Reiserecht Rn 295).

Wird die Anzeigefrist versäumt, so sind Ansprüche des Reisenden nach Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen.

4. Wo sind die Ansprüche geltend zu machen?

Eine schriftliche Schadensanzeige ist nach Art. 31 Abs. 2 MÜ bei Beschädigung und Verspätung des Gepäcks gegenüber dem Luftfahrtunternehmen vorzunehmen. Es ist jedoch grundsätzlich ratsam, auch bei Verlust oder Zerstörung des Koffers eine derartige schriftliche Anzeige vorzunehmen.

Verweigert die Airline eine Schadensersatzzahlung können die Ansprüche im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden. Dabei kann der Reisende gemäß Art. 33 MÜ das Luftfahrtunternehmen wahlweise am Sitz seiner Hauptniederlassung, der IATA-Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort (was bei Vorliegen eines Hin- und Rückflugticket der Abflugort ist) verklagen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Ansprüche spätestens zwei Jahre nach der Ankunft klageweise geltend zu machen sind, da anderenfalls sämtliche Schadensersatzansprüche nach Art. 35 MÜ ebenfalls als ausgeschlossen gelten.

Fazit:

Wird das Reisegepäck beschädigt oder trifft es verspätet ein, sollten Reisende nicht allzu lange warten, um eine Anzeige bei der Airline zu machen. Regelmäßig kann noch am Flughafen direkt am Schalter der jeweiligen Fluggesellschaft eine entsprechende schriftliche Anzeige gefertigt werden.

Bei Pauschalreisen können sich ggfls. weitere Ansprüche aus dem geschlossenen Reisevertrag , wie beispielsweise die Minderung des Reisepreises, ergeben. Hier empfiehlt es sich regelmäßig, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um die Ansprüche bestmöglich durchzusetzen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine rechtliche Vertretung zur Verfügung.