Schadensersatz bei Absage eines Ferienhauses durch den Reiseveranstalter wenige Tage vor Reiseantritt

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 30. Juni 2016
Kategorie: Reiserecht

Wird ein gebuchtes Ferienhaus erst 5 Tage vor Abreise durch den Reiseveranstalter wegen unvorhersehbarer UmstĂ€nde storniert, kann der Reisende eine EntschĂ€digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemĂ€ĂŸ § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 60 % des Reisepreises verlangen. Dies hat das Amtsgericht Nettetal in einem von uns vertretenen Rechtsstreit mit Urteil vom 28.08.2014 (Az.: 19 C 26/14) entschieden.

Die KlĂ€ger – eine vierköpfige Familie – buchten bei der Beklagten ein Ferienhaus in Frankreich, wobei das Ferienhaus als Nichtraucherunterkunft bezeichnet war und ĂŒber zwei Schlafzimmer mit Einzelbetten fĂŒr jede Person verfĂŒgte. Wenige Tage vor Reiseantritt teilte die Beklagte den KlĂ€gern mit, dass das Ferienhaus wegen unvorhersehbarer UmstĂ€nde nicht buchbar sei und bot als Ersatz eine in etwa gleichgroße Ferienwohnung jedoch in einem anderen Ort an. Die ersatzweise angebotene Wohnung verfĂŒgte ĂŒber zwei Zimmer mit je einem französischen Bett; es handelte sich darĂŒber hinaus um ein Haus, in dem Rauchen gestattet war.

Die KlĂ€ger erklĂ€rten sich mit der Ersatzunterkunft nicht einverstanden und traten vom Vertrag zurĂŒck. Sie verbrachten ihren gebuchten Urlaub teilweise zu Hause und und teils an die Nordsee. FĂŒr die kurzfristige Absage machten die KlĂ€ger gegenĂŒber der Beklagten SchadensersatzansprĂŒche geltend.

Das Amtsgericht Nettetal sprach den KlĂ€gern einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 60 % des Reisepreises zu. Bei Vereitelung einer Reise – wie vorliegend durch die Absage durch den Reiseveranstalter vor Reiseantritt – kann der Reisende nach § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit eine angemessene EntschĂ€digung in Geld verlangen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nettetal waren die KlĂ€ger auch nicht verpflichtet, die vom Veranstalter angebotene Ersatzunterkunft anzunehmen. Die angebotene Ersatzunterkunft erwies sich gegenĂŒber der ursprĂŒnglich gebuchten Ferienwohnung in wesentlichen Beschaffenheitsangaben als nicht gleichwertig: Das ursprĂŒngliche Ferienhaus wies 2 Schlafzimmer mit jeweils 2 einzelnen Betten der GrĂ¶ĂŸe von 90 x 200 cm auf, hingegen die Ersatzunterkunft in den beiden Zimmern nur jeweils ein französisches Bett der GrĂ¶ĂŸe von 1,4 x 1,9 m.  Insoweit erschien nach Auffassung des Amtsgerichts eine solche Unterbringung zweier Jugendlicher unterschiedlichen Geschlechts im Alter von 15 und 17 Jahren den KlĂ€gern nicht zumutbar. Eine Gleichwertigkeit der Unterkunft war ferner auch deshalb zu verneinen, weil die ersatzweise angebotene Wohnung in einem anderen Ort lag.

Hinsichtlich der Alternativunterkunft ist grundsĂ€tzlich zu verlangen, dass die Ersatzunterkunft zur gebuchten Unterkunft objektiv gleichwertig und dem Reisenden unter WĂŒrdigung aller UmstĂ€nde des Einzelfalls zuzumuten ist, diese Ersatzunterkunft auch anzunehmen. Die Beweislast trĂ€gt insoweit der Reiseveranstalter. Eine derartige objektive Vergleichbarkeit kann dabei allerdings nur dann gegeben sein, wenn die Ersatzunterkunft der gebuchten Unterkunft hinsichtlich Kategorie, Ausstattung und Standard entspreche und in rĂ€umlicher NĂ€he zu der gebuchten Unterkunft liegt. Dies war vorliegend – wie vom Amtsgericht ausgefĂŒhrt – zu verneinen.

Amtsgericht Nettetal, Urteil vom 28.08.2014 – Az.: 19 C 26/14