Schadensersatz bei Absage einer Kreuzfahrt 3 Monate vor Reisebeginn II
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 3. Januar 2025
Kategorie: Reiserecht
Wird die Pauschalreise vereitelt, kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, § 651n Abs. 2 BGB. Relevanz für die Bemessung des Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann der Umstand haben, welche Bedeutung die ausgefallene Reise für den Reisenden hat und ob sie für ihn nachholbar ist. Auch der Umfang der Mühe, die Reise zu planen und vorzubereiten, ist zu berücksichtigen. Ebenso kann für die Bemessung der Entschädigung eine Rolle spielen, welchen Aufwand der Reisende betreiben muss, um einen Ersatzurlaub zu planen und zu.
Das Amtsgericht Bochum hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises als angemessen angesehen und unserer Mandantin eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises zugesprochen.
Die Klägerin buchte mit ihrem Ehemann und vier weiteren Personen eine Kreuzfahrt, die der Veranstalter etwa drei Monate vor Reisebeginn absagte. Nachdem der Klägerin die Anzahlung erstattet wurde, weigerte sich der Reiseveranstalter, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu zahlen, der gerichtlich vor dem Amtsgericht Bochum für unsere Mandantin mit Erfolg durchgesetzt werden konnte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises gerechtfertigt, wenn die Reise mit vier weiteren Reisenden geplant war, der Buchung eine lange Planung vorausging und die Reise ĂĽber den Geburtstag einer Mitreisenden stattfinden sollte. Ein Ersatzurlaub ĂĽber einen anderen Zeitraum sei aus diesem Grunde – so das Amtsgericht – nicht ohne weiteres möglich. Im Ăśbrigen habe die Beklagte weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass sie der Klägerin eine konkrete Ersatzreise angeboten habe.
Zudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass es dem Reisenden grundsätzlich gestattet sei, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ist erforderlich und zweckmäßig, da die Geltendmachung einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach Auffassung des Amtsgerichts einer fachkundigen anwaltlichen Beratung bedarf.
Damit musste der Reiseveranstalter neben der eigentlichen Entschädigung auch die der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstatten.
AG Bochum, Urteil vom 09.09.2024 – Az.: 55 C 68/24