Schadensersatz bei Absage einer Kreuzfahrt 3 Monate vor Reisebeginn I
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer â verfasst am 2. Januar 2025
Kategorie: Reiserecht
Die Absage einer Kreuzfahrt berechtigt den Reisenden zum Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB. Dabei ist eine EntschĂ€digung in Höhe von 50 % des Reisepreises angemessen, wenn die Reise als Familienreise vorgesehen war und zudem der gemeinsamen Zeit mit Freunden dienen sollte, es sich um eine verhĂ€ltnismĂ€Ăig lange und kostspielige Reise handelte und diese ĂŒber den Geburtstag der KlĂ€gerin stattfinden sollte.
Aus diesen GrĂŒnden erachtete das Amtsgericht Herne unter WĂŒrdigung der konkreten UmstĂ€nde des Einzelfalls eine EntschĂ€digung in Höhe von 50 % des Reisepreises als angemessen und sprach unserer Mandantin den hĂ€lftigen Reisepreis als Schadensersatz zu.
Die KlĂ€gerin buchte mit insgesamt fĂŒnf weiteren Personen eine Kreuzfahrt, die der Veranstalter etwa drei Monate vor Reisebeginn absagte. Nachdem der KlĂ€gerin die Anzahlung erstattet wurde, verweigerte der Reiseveranstalter jedoch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der erfolgreich mit der Klage vor dem Amtsgericht Herne fĂŒr unsere Mandantin durchgesetzt werden konnte.
Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Reise von ĂŒber drei Wochen mit mehreren Personen nicht nur lange Planungszeiten erfordere, sondern vielmehr die gewĂ€hlte Reise das Resultat einer AbwĂ€gung der Teilnehmer zwischen persönlichen Vorlieben und dem Interesse an einer gemeinsamen Zeit reprĂ€sentiere. Je mehr Beteiligte eine gemeinsame Entscheidung derart treffen, desto diffiziler und weniger leicht durch eine Ersatzreise kompensierbar wird diese Entscheidung. Zudem handele es sich um eine verhĂ€ltnismĂ€Ăig lange und kostspielige Reise. Eine solche gehe bereits aus diesen GrĂŒnden mit einer intensiven AbwĂ€gungsentscheidung der Reisenden einher und ist auch deshalb mit besonders groĂer Vorfreude bzw. EnttĂ€uschung im Falle der Absage verbunden, so das AG Herne. Ăberdies sollte die Reise ĂŒber den Geburtstag der KlĂ€gerin stattfinden. Gerade das Vorliegen besonderer AnlĂ€sse könne einen besonders groĂen immateriellen Schaden begrĂŒnden. Auch habe die Beklagte freiwillig aus wirtschaftlichen GrĂŒnden die Absage der Reise entschieden. Die Wirtschaftlichkeit der Reise liege dabei allein im Interesse der Beklagten und vermag deshalb nicht als Entschuldigungsgrund anspruchsmildernd zu wirken.
Insgesamt sah das Amtsgericht daher – wie fĂŒr unsere Mandantin geltend gemacht – einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises als angemessen an.
AG Herne, Urteil vom 02.09.2024 – Az.: 18 C 64/24