Reiseveranstalter schuldet Schadensersatz bei Ausfall der Reise wegen Insolvenz der Airline

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 20. März 2019
Kategorie: Reiserecht

In den letzten Jahren häufen sich die Insolvenzen der Fluggesellschaften. Allein in Deutschland mussten zuletzt vier Airlines den Flugbetrieb einstellen. Neben der Air Berlin, der Small Planet und der Azur Air hat jüngst die Germania einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Flugpassagiere haben in diesen Fällen regelmäßig das Nachsehen.

Hat der Reisende jedoch eine Pauschalreise gebucht, kann er sich an seinen Reiseveranstalter wenden. Der Veranstalter schuldet die Beförderung zum Zielort. Ist dies nicht möglich, kann dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch zustehen. Wird der Hinflug aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen, liegt hierin eine Vereitelung der Reise i. S. d. § 651 f Abs. 2 BGB a. F. vor.

Dies hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 19.06.2018 (Az.: 30 O 107/18) aktuell entschieden.

Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, die Flüge von Düsseldorf nach Punta Cana und zurück vorsah, wobei eine höherwertige Flugbeförderung in der Business-Class zu einem Aufpreis gebucht war. Wegen der nach Reisebuchung eingetretenen Insolvenz wurden die Flüge annulliert. Der Veranstalter unterbreitete dem Reisenden sodann eine Ersatzbeförderung von Frankfurt nach Amsterdam. Am Folgetag sollte eine Weiterbeförderung von Amsterdam via Paris nach Punta Cana erfolgen, wobei eine für den Reisenden kostenpflichtige Zwischenübernachtung in Amsterdam angefallen wäre. Zudem handelte es sich bei den angebotenen Ersatzflügen um Plätze in der „Economy-Class“. Der Kläger lehnte dieses Ersatzangebot ab und kündigte den Reisevertrag. Wegen Vereitelung der Reise machte der Kläger sodann Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend.

Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f Abs. 2 BGB gegen den Reiseveranstalter zu. Wird der Hinflug wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen, liegt hierin eine Vereitelung der Reise, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet.

Dabei falle es nach Ansicht des Landgerichts in den Gefahrenbereich des Reiseveranstalters sich solcher Erfüllungs- und Leistungsgehilfen zu bedienen, die solvent sind. Die Insolvenz der Fluggesellschaft stelle auch keinen Fall von höherer Gewalt dar. Ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters müsse gleichwertig sein. Der vorgesehene Direktflug in der „Business-Class“ sei jedoch nicht gleichwertig mit einem über zwei Tage stattfindenden Ersatzflug in der „Economy-Class“ und einer kostenpflichtigen Zwischenübernachtung.

Der Kläger habe das Ersatzangebot daher berechtigterweise abgelehnt. Dabei ist der Reisende nicht verpflichtet, Rechtfertigungsgründe für seine Nichtannahme des Ersatzangebots darzulegen; vielmehr müsse der Reiseveranstalter Gründe, die die Ablehnung des Ersatzangebots durch den Reisenden als treuwidrig erscheinen lassen, darlegen und beweisen.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Bemessung der Entschädigung bei der Vereitelung der Reise mit der Hälfte des Reisepreises anzusetzen, insbesondere, wenn die Annullierung des Fluges – wie vorliegend – erst kurzfristig mitgeteilt und kein gleichwertiges Ersatzangebot unterbreitet wurde. Verbringt der Reisende seinen Urlaub sodann lediglich zu Hause, ist der zu berücksichtigende Erholungswert jedoch mit der Hälfte des Reisepreises als angemessen anzusehen.

Die Entscheidung zeigt deutlich auf, dass Pauschalreisende gegenüber denjenigen Fluggästen besser gestellt sind, die ihre Tickets direkt bei der Airline oder über ein Reiseportal im Internet erworben haben. Im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft können sich Pauschalreisende an ihren Veranstalter wenden, wohingegen Fluggäste der Airline in der Regel leer ausgehen.

In der Politik wird seit geraumer Zeit wieder vermehrt darüber diskutiert, eine Insolvenzabsicherung auch auf Fluggesellschaften auszudehnen und somit Fluggäste und Pauschalreisende hinsichtlich des Insolvenzschutzes gleichzustellen. Jedoch wurde es bislang versäumt, entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen, um den Verbraucherschutz entsprechend anzupassen.

Landgericht Köln, Urteil vom 19.06.2018 – Az.: 30 O 107/18 (RRa 2019, 156)