Parken ohne Parkschein aufgrund fehlenden Kleingelds
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer â verfasst am 4. Juli 2014
Kategorie: Verkehrsrecht
Wer kein geeignetes GeldstĂŒck hat, um den Parkscheinautomaten zu bedienen, darf dort nicht parken. Oder etwa doch? In der vorliegenden Angelegenheit parkte die Mandantin in einer ausgewiesenen Kurzparkzone, fĂŒr die ein Parkschein zu erwerben und an der Windschutzscheibe des Pkw deutlich sichtbar anzubringen ist.
Aufgrund der Tatsache, dass die Mandantin kein Kleingeld zur Hand hatte, stellte diese ihren Pkw zunĂ€chst ab und suchte ein LebensmittelgeschĂ€ft auf, um dort Geld fĂŒr den Parkscheinautomaten zu wechseln. WĂ€hrend die Mandantin den Laden betrat, wurde Sie bereits durch eine Beamtin der Ordnungsbehörde wegen fehlenden Parkscheins verwarnt.
In dem gegen die Mandantin ergangenen BuĂgeldbescheid wurde dieser vorgeworfen, fĂŒr einen Zeitraum von 3 Minuten ohne Parkschein geparkt zu haben. Hierbei vertrat die Ordnungsbehörde folgende Auffassung: Wer kein geeignetes GeldstĂŒck habe, um den Parkscheinautomaten zu bedienen, dĂŒrfe dort nicht parken.
Nach dem von hier aus eingelegten Einspruch gegen den BuĂgeldbescheid wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Mandantin eingestellt. Die im BuĂgeldbescheid vertretene Rechtsauffassung der Ordnungsbehörde war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar.
Es ist bereits nicht ersichtlich, warum BĂŒrger, die kein geeignetes Kleingeld zur Hand haben, von vorneherein von der Nutzung des Parkraums ausgeschlossen sein sollen. Insoweit fĂŒhrt eine derartige Beurteilung letztlich zu einer Ungleichbehandlung dieser BĂŒrger und somit zu einem VerstoĂ gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Auch fordert die Rechtsprechung grundsĂ€tzlich von einem BĂŒrger, so viele Versuche (mit verschiedenen MĂŒnzen) zu tĂ€tigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2005, 3 Ss OWi 576/05). Nichts anderes kann fĂŒr einen Autofahrer gelten, der kein Kleingeld zur Hand hat und daher gehalten ist, sich zunĂ€chst entsprechend passende MĂŒnzen durch Wechseln zu besorgen. Dies stellt ja gerade einen geeigneten Versuch dar, die Produktion des Parkscheins auszulösen.
Auch der angegebene VerstoĂ von lediglich 3 Minuten ist unverhĂ€ltnismĂ€Ăig und rechtlich nicht haltbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob auch Autofahrer verwarnt werden mĂŒssen, die sich zunĂ€chst zu einem entfernteren Parkscheinautomaten begeben und ggfls. wegen Belegung dieses Automaten einige Zeit warten mĂŒssen, bevor der Parkschein an der Windschutzscheibe befestigt werden kann.
WĂŒrde man einer derartigen Auffassung folgen, so wĂŒrde jeder Pkw sinnlogisch bis zum Anbringen des Parkscheins hinter der Windschutzscheibe fĂŒr einige Minuten ohne Parkschein und damit ordnungswidrig abgestellt sein, was jedoch sicherlich nicht im Interesse des Gesetzgebers war.