Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 5. MĂ€rz 2015
Kategorie: Verkehrsrecht

Nicht selten wird wĂ€hrend der Fahrt das Mobiltelefon benutzt, obwohl die Straßenverkehrsordnung eine solche Nutzung untersagt. In der Vergangenheit sind zahlreiche Entscheidungen ergangen, die sich mit der Benutzung eines Mobiltelefons gemĂ€ĂŸ § 23 Abs. 1a StVO beschĂ€ftigt haben.

Die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 1 RBs 232/14), die sich mit der Nutzung des Handys als Navigationshilfe sowie zur Internetabfrage befasst, bestÀtigt die bisherige Rechtsprechung der Obergerichte.

Der Begriff der Benutzung wird von der Rechtsprechung grundsĂ€tzlich weit ausgelegt, so dass das Verbot des § 23 Abs. 1 a StVO jede bestimmungsgemĂ€ĂŸe Verwendung von Bedienfunktionen des Handy umfasst; entscheidend ist daher, dass das Mobiltelefon bei laufendem Motor in der Hand gehalten wird (so OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 1 RBs 232/14; OLG Hamm, NZV 2003, 98; OLG Stuttgart, NJW 2008, 3369). Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen FahrzeugfĂŒhrer liegt jedoch nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist (OLG Hamm, NJW 2015, 183).

In der aktuellen Entscheidung hatte das OLG Hamm darĂŒber zu entscheiden, ob auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe eine ordnungswidrige Benutzung darstellt. Das OLG Hamm sieht dabei grundsĂ€tzlich auch die Nutzung der Funktion eines MobilfunkgerĂ€tes als Navigationshilfe als unzulĂ€ssig an; insoweit beinhalte die Nutzung des GerĂ€tes gerade einen Abruf von Daten und stelle sich damit zugleich als „Benutzung“ dar (so auch schon OLG Köln, NJW 2008, 3368).

Überdies stellt auch die Nutzung des Mobiltelefons fĂŒr Abfragen ĂŒber das Internet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar (so auch OLG Hamm, NZV 2003, 98).

Die vorstehende Entscheidung fĂŒhrt daher die bisherige bußgeldrechtliche Rechtsprechung weiter fort. Damit ist zu berĂŒcksichtigen, dass nicht nur das reine Telefonieren sanktioniert wird, sondern auch beispielsweise das Aufnehmen des Telefons zum Zweck des Ablesens einer Rufnummer im Display bzw. der Uhrzeit, (OLG Köln, DAR 2009, 408; OLG Hamm, NJW 2005, 2469), des „WegdrĂŒckens“ eines eingehenden Anrufs (OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006, Az.: 3 Ss OWi 681/06) oder aber die Nutzung des Handys, um Musik zu hören (OLG Köln, NZV 2010, 270). SelbstverstĂ€ndlich ist auch die Versendung einer SMS nicht gestattet (AG Ratzeburg, NZV 2005, 431).

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wird grundsĂ€tzlich mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € sowie der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister geahndet.