Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 25. April 2017
Kategorie: Verkehrsrecht

Im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kommt es nicht selten zu Kürzungen der Reparaturkosten durch die Haftpflichtversicherer. Hierbei ist immer wieder der Ersatz von Verbringungskosten sowie Ersatzteilaufschlägen (sog. UPE-Aufschläge) ein Streitthema. Das Amtsgericht Düsseldorf hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung den beklagten Haftpflichtversicherer zum Ersatz dieser Schadenspositionen verurteilt.

Im November 2016 war unsere Mandantin in Düsseldorf in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens rechnete unsere Mandantin den ihr entstandenen Schaden auf Basis des Gutachtens ab. Dabei lehnte der gegnerische Haftpflichtversicherer die im Gutachten kalkulierten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 147,73 € ab. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die beklagte Versicherung mit Urteil vom 21.04.2017 (Az.: 36 C 17/17) zur Zahlung des ausstehenden Betrages verurteilt.

Hierbei weist das Amtsgericht richtigerweise darauf hin, dass zum Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur gehören, wenn und soweit diese erforderlich sind. Dies gelte auch für die branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324 m. w. N.).

Von der Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Positionen sei nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass in regionalen markengebundenen Werkstätten typischerweise diese Aufschläge und Kosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523).

Die Einwände des Haftpflichtversicherers, wonach es Firmen gäbe, bei denen solche Positionen nicht anfallen würden, wies das Amtsgericht zurück. Bei der fiktiven Schadensberechnung sei die Möglichkeit immer vorhanden, dass die geltend gemachten Verbringungskosten nicht anfallen würden. Es könne daher weder darauf abgestellt werden, dass manche Werkstätten „vollausgelastet“ seien und demnach die Kosten für die Verbringung auf weitere Kunden verteilt werden könnten, noch darauf, dass eine ggfls. kostengünstigere persönliche Fahrleistung möglich wäre. Gerade weil es der Klägerin freistehe, in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu reparieren, könne es sich nicht zugunsten des Schädigers auswirken, dass manche Reparaturwerkstätten möglicherweise einen günstigeren Service anbieten, solange eine markgengebundene Fachwerkstatt diese Kosten zugrundelegen würde.

Auch die UPE-Aufschläge hielt das Amtsgericht für erstattungsfähig, zumal gerichtsbekannt sei, dass in der Region Düsseldorf die Erhebung von Ersatzteilaufschlägen ortsüblich sei. Auf den Vorhalt des Versicherers, dass die Klägerin nicht in Düsseldorf lebe, wies das Amtsgericht richtigerweise darauf hin, dass sich der Verkehrsunfall in Düsseldorf ereignet habe und die Klägerin daher ihren Pkw auch in Düsseldorf reparieren lassen könne.

Die Entscheidung zeigt auf, dass die oftmals pauschale Kürzung der fiktiven Reparaturkosten stets kritisch hinterfragt werden sollte, insbesondere dann, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Basis einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen kann. Auch im vorliegenden Fall hatte die Haftpflichtversicherung die Geschädigte gerade nicht auf eine Referenzwerkstatt verwiesen, sondern die auf Basis einer Markenwerkstatt kalkulierten Reparaturkosten reguliert.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2017 – Az.: 36 C 17/17