„Doppelte Ausgleichszahlung“ bei Umbuchung und anschließender Verspätung des Ersatzfluges

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 2. Dezember 2020
Kategorie: Reiserecht

Auch wenn erst der Anschlussflug von einer Flugverspätung betroffen ist und der Zubringerflug pünktlich startete, steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung zu, die sich nach der Gesamtstrecke der gebuchten Flugreise bemisst. Dies gilt auch dann, wenn der Fluggast zuvor von der Airline umgebucht wurde und bereits für die Umbuchung eine Ausgleichszahlung erhalten hat.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat daher unserem Mandanten mit Urteil vom 06.07.2020 (Az.: 18 C 444/19) die restliche Ausgleichszahlung zugesprochen, nachdem die Airline zuvor nur einen Teilbetrag gezahlt hatte.

Dem Rechtsstreit lag eine Buchung über zwei zusammenhängende Flüge von Los Angeles via Paris nach Düsseldorf zugrunde. Der Anschlussflug von Paris nach Düsseldorf war erheblich verspätet und wurde letztendlich annulliert. Aus diesem Grund wurden die Passagiere mit einem Alternativflug ersatzweise befördert, der seinerseits verspätet durchgeführt wurde.

Nach Ansicht des Amtsgerichts kann ein Fluggast grundsätzlich sowohl für die ursprüngliche Buchung als auch für die Ersatzbeförderung eine Ausgleichszahlung verlangen, da die Fluggäste in derartigen Fällen zweimal Unannehmlichkeiten ausgesetzt sind, zunächst wegen der Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und ein weiteres Mal wegen der großen Verspätung des Ersatzfluges.

Es mache für die Fluggäste einen Unterschied, so das Amtsgericht, ob sie nach einer eingetretenen Flugunregelmäßigkeit ihren Zielort mittels der angebotenen Ersatzbeförderung erreichen, oder ob es zu einer zweiten Flugunregelmäßigkeit – verbunden mit einer weiteren Verspätung – komme.

Es ist erst Recht von einer Ausgleichsleistung für den Alternativflug auszugehen, wenn dieser von einem anderen als dem ursprünglichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Wenn schon das ursprüngliche Luftfahrtunternehmen zwei Mal die Ausgleichsleistung erbringen müsse, gelte dies erst Recht, wenn die ersatzweise Beförderung durch eine andere Airline erfolge.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Fluggast, der gegen seinen Willen auf einen Alternativflug umgebucht wird, der seinerseits verspätet ist, vom Luftfahrtunternehmen  eine „doppelte Ausgleichszahlung“ verlangen kann, namentlich einmal für die gegen seinen Willen vorgenommene Umbuchung und zusätzlich für die Verspätung des Ersatzfluges.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2020 – Az.: 18 C 444/19 (RRa 2021, 135)