Die Kosten für einen internetfähigen Schüler-Computer müssen vom Jobcenter übernommen werden

Autor: Rechtsanwalt Marcel Wahnfried – verfasst am 30. April 2018
Kategorie: Sozialrecht

Muss das Jobcenter die Kosten für einen internetfähigen Schüler-Computer übernehmen? Über die vorstehende Frage hatte das Sozialgericht Cottbus in dem Urteil vom 13.10.2016 (Az.: S 42 AS 1914/13) zu entscheiden.

Sachverhalt:

Die Klägerin hatte beim Jobcenter einen Antrag auf Kostenübernahme für einen internetfähigen Schüler-Computer gestellt. Für die Schule benötigte die Klägerin einen entsprechenden Computer, da die Hausaufgaben von der Schule ins Internet gestellt und von den Schülern heruntergeladen werden mussten.

Nach der Erledigung der Hausaufgaben mussten die Schüler diese wieder auf die Homepage der Schule hochladen.

Der von der Klägerin beim Jobcenter gestellte Antrag wurde zurückgewiesen, ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb ebenso erfolglos. Sodann erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Cottbus.

Entscheidungsgründe:

Das Sozialgericht Cottbus gab der Klage statt und verurteilte das Jobcenter zur Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 350,- € zwecks Anschaffung eines internetfähigen Computers.

In der Urteilsbegründung stützte das Sozialgericht Cottbus die Entscheidung auf § 21 Abs. 6 SGB II und führte insoweit – im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der vorstehenden Norm – aus, dass die Anschaffung eines internetfähigen Computers einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 und 2 SGB II darstelle.

Nach Auffassung des Sozialgerichts war der Mehrbedarf auch unabweisbar, da dieser nicht durch Zuwendungen Dritter oder Einsparmöglichkeiten aus dem Regelbedarf gedeckt werden konnte.

Das Sozialgericht Cottbus hob in der Urteilsbegründung zudem ausdrücklich hervor, dass ein internetfähiger Schüler-Computer nicht vom persönlichen Schulbedarf des § 28 Abs. 3 SGB II erfasst sei. Insoweit argumentierte das Sozialgericht, dass lediglich Gegenstände wie Schulranzen bzw. Schulrucksäcke oder zum Verbrauch bestimmte Schulmaterialien – beispielsweise Füller, Kugelschreiber, Hefte oder Bastelmaterial u. ä. – unter § 28 Abs. 3 SGB II fallen.

Auswirkungen auf die Praxis:

Die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus führt insoweit sicherlich zu einer Klarstellung dahingehend, dass Jobcenter grundsätzlich die (angemessenen) Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Schüler-Computers als unabweisbaren Mehrbedarf anzuerkennen haben,  wenn dieser Computer für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme bzw. zur Anfertigung von Hausaufgaben von der Schule vorausgesetzt wird.

Allerdings ist davon auszugehen, dass viele Jobcenter entsprechende Anträge der Leistungsempfänger zunächst als unbegründet zurückweisen und auch hiergegen eingelegte Widersprüche wohl erfolglos bleiben werden.

In diesen Fällen kann den betroffenen Leistungsempfängern regelmäßig empfohlen werden, Klage zu erheben und diese – in Anbetracht der langen Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten – mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu kombinieren.