Der private Briefeinwurf auf dem Heimweg nach Feierabend

Autor: Rechtsanwalt Marcel Wahnfried – verfasst am 30. Januar 2020
Kategorie: Sozialrecht

Vielen Menschen dĂĽrfte die nachfolgende Situation bekannt vorkommen:

Nach dem Feierabend fährt man mit dem Pkw nach Hause und möchte unterwegs auf dem Heimweg noch schnell einen privaten Brief einwerfen. Nach dem man einen Briefkasten entdeckt hat, hält man mit seinem Pkw dort an und steigt aus, um sich schnell des Briefes durch Einwurf in den Briefkasten zu entledigen.

So weit, so gut.

Wie verhält sich jedoch die vorbeschriebene Situation, wenn man beim Aussteigen aus dem Pkw stürzt und sich dabei eine erhebliche Verletzung zuzieht? Stellt sich dieser Sturz – mit seinen gesundheitlichen Folgen – dann als Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung dar?

Über einen ähnlichen Sachverhalt hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 07.05.2019 – Az.: B 2 U 31/17 R) kürzlich zu entscheiden.

Wie war der konkrete Sachverhalt?

Nach Ende ihrer Arbeitszeit verließ die Klägerin die Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers mit dem Pkw. Auf ihrem gewöhnlichen Heimweg zu ihrem Wohnort hielt die Klägerin an der rechten Fahrbahnseite an, um einen privaten Brief in den dortigen Briefkasten zu werfen.

Beim Aussteigen aus dem Pkw stürzte die Klägerin und das Fahrzeug rollte dabei über ihren linken Fuß. Hierdurch erlitt die Klägerin eine Läsion der Fußwurzel.

Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des vorbeschriebenen Ereignisses als Wegeunfall ab.

Das Sozialgericht Chemnitz (dortiges Az.:  S 4 U 362/14) verpflichtete die Berufsgenossenschaft mit Gerichtsbescheid das zuvor genannte Ereignis als Wegeunfall anzuerkennen.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legte die beklagte Berufsgenossenschaft Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (dortiges Az.: L 2 U 124/15) ein. Das Sächsische Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz auf und wies die Klage ab.

In der Folge legte die zweitinstanzlich unterlegene Klägerin Revision beim Bundessozialgericht ein.

Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Was waren die wesentlichen EntscheidungsgrĂĽnde des Bundessozialgerichts?

Das Bundessozialgericht hat in der vorzitierten Entscheidung zunächst ausgeführt, dass die Klägerin während des Zurücklegens des Weges von ihrer Arbeitsstätte zu ihrem Wohnort zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz stand (§ 8 Abs. 2 S. 1 SGB VII).

Jedoch führte der Versuch der Klägerin, ihren privaten Brief in den Briefkasten zu werfen, zu einer Unterbrechung dieses Weges, wobei diese zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war. Die privatwirtschaftliche Handlung der Klägerin (= Aussteigen aus dem Pkw um einen privaten Brief in den Briefkasten zu werfen) stand nach Auffassung des Bundessozialgerichts in keinem inneren Zusammenhang mit dem versicherten Weg.

Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 07.05.2019 insoweit wie folgt ausgefĂĽhrt:

„Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das ZurĂĽcklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurĂĽckgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen. MaĂźgebliches Kriterium fĂĽr den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim ZurĂĽcklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuĂĽben, dh ob sein Handeln auf das ZurĂĽcklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist […].“ (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019 – Az.: B 2 U 31/17 R – Rn. 13 – zitiert nach Juris)

Weiter hat das Bundessozialgericht dahin argumentiert, dass die Klägerin das Zurücklegen des unmittelbar versicherten Weges durch das Anhalten am Fahrbahnrand unterbrochen hatte, um der oben genannten privatwirtschaftlichen Handlung nachzugehen. Der Sturz der Klägerin erfolgte somit während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war die Unterbrechung auch nicht geringfügig. Eine den Versicherungsschutz ausnahmsweise erhaltende Unterbrechung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann als geringfügig anzusehen, wenn sich die privatwirtschaftliche Handlung zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit darstellt.

Insoweit wäre eine Unterbrechung nur dann geringfügig, wenn die privatwirtschaftliche Handlung noch Teil der eigentlichen Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels (hier: Wohnort der Klägerin) ist und die privatwirtschaftliche Handlung ohne nennenswerte Verzögerung „praktisch im Vorbeigehen“ bzw. „ganz nebenher“ erfolgt.

Hieran fehlte es nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts, sodass die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben konnte und die Klage letztinstanzlich abgewiesen wurde.