Beschränkung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf bestimmte Wochentage

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 3. Januar 2014
Kategorie: Verkehrsrecht

Als Autofahrer muss man sich mit zahlreichen Verkehrsschildern auseinanderzusetzen. Insbesondere bei der zeitlichen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist besondere Vorsicht geboten, da bereits eine fahrlässige Überschreitung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden sein kann.

Nicht selten werden Geschwindigkeitsbegrenzungen mit entsprechenden Zusatzschildern versehen, die das Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf bestimmte Uhrzeiten, Wochentage o. ä. einschränken. Dabei kann eine mit einem entsprechenden Zusatzschild versehene Geschwindigkeitsbeschränkung im Einzelfall auch an einem Samstag oder Feiertag gelten.

Wird ein Verkehrszeichen zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein Zusatzzeichen „Mo – Fr“ ergänzt, so gilt diese Begrenzung naturgemäß zunächst einmal für die angegebenen Wochentage. Nach der Rechtsprechung ist die Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch auch dann zu beachten, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt. Wird durch ein Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche bestimmt, gilt dies beispielsweise auch für den auf Donnerstag fallenden Himmelfahrtstag (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: 53 Ss-OWi 103/13 – 50/13).

Rechtlich anders beurteilt wird hingegen die Beschränkung eines Verkehrszeichens, das mit dem Zusatzschild „werktags“ versehen ist. Eine derartige Einschränkung der Geschwindigkeitsbegrenzungen gilt gerade nicht an gesetzlichen Feiertagen, da die Bezeichnung „werktags“ grundsätzlich den Gegensatz zu „Sonn- und Feiertagen“ ausdrücken soll (OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01).

Dagegen entfaltet die Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschild „werktags“ auch an Samstagen ihre rechtliche Wirkung. Denn der Samstag ist auch in der heutigen Zeit im allgemeinen Sprachegebrauch grundsätzlich als Werktag anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01). Dies gilt neben Geschwindigkeitsbegrenzungen selbstverständlich auch für die Parkzeitbeschränkungen an Parkuhren oder ähnlichen Einrichtungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.1990, Az.: 2 Ss-OWi 332/90 – 83/90 II).

Eine weitere zeitliche Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann zudem durch Angabe bestimmter Uhrzeiten erfolgen. Hierbei hat der Fahrzeugführer neben dem Wochentag zusätzlich die angegebene Uhrzeit zu berücksichtigen.