Ausgleichszahlung bei Verspätung eines kurzfristig durch andere Airline übernommenen Fluges

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 27. Mai 2020
Kategorie: Reiserecht

Erhält eine Fluggesellschaft bei der kurzfristigen Übernahme eines Fluges im Rahmen einer Pauschalreise nicht rechtzeitig die erforderliche Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes, so dass sich der Flug hierdurch verspätet, können betroffene Passagiere eine Ausgleichszahlung aufgrund der Flugverspätung geltend machen.

Dabei kann sich die Fluggesellschaft nach der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 54 C 173/19) auch nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen berufen.

Bei dem Umstand, dass bei kurzfristiger Übernahme eines Fluges nicht rechtzeitig die erforderliche Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes vorliegt und der Flug daher verspätet durchgeführt werden muss, handelt es sich nach Auffassung des Amtsgerichts um einen gewöhnlichen, regelmäßig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist und daher in den Risikobereich der Fluggesellschaft fällt. Dabei liegt die kurzfristige Übernahme für ausfallende Fluggesellschaften nicht außerhalb des Gewöhnlichen, sondern stellt vielmehr einen Umstand dar, der von der Airline beherrschbar ist.

Im vorliegenden Fall hatte das betroffene Luftfahrtunternehmen kurzfristig den Flug einer anderen Fluggesellschaft übernommen, der wegen Verstößen gegen behördliche Auflagen die Lizenz entzogen wurde. Aufgrund des äußerst kurzen Zeitraums zwischen Übernahme und Durchführung des Fluges lag die erforderliche Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes nicht rechtzeitig vor, so dass der Flug erst mit neunstündiger Verspätung durchgeführt werden konnte.

Hieraus ergab sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von 400,00 €, der vor dem Amtsgericht für unseren Mandanten erfolgreich durchgesetzt werden konnte.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2020 – Az.: 54 C 173/19