Ausgleichszahlung bei Umleitung eines Fluges aus organisatorischen Gründen

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 2. April 2025
Kategorie: Reiserecht

Erfolgt die Umleitung eines Fluges auf einen Ausweichflughafen aus organisatorischen Gründen, stellt dies keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Fluggäste haben in derartigen Fällen daher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.03.2025 festgestellt und die beklagte Airline zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verurteilt.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin verfügten über eine bestätige Buchung für den von der Beklagten durchgeführten Flug von Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der Flug verspätete sich und wurde nach Köln / Bonn umgeleitet, wobei die Passagiere von dort mit dem Bus nach Düsseldorf gebracht wurden. Das Luftfahrtunternehmen berief sich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die jedoch letztlich nicht zu einer Entlastung führten.

Nach Ansicht des Amtsgerichts war bereits nicht ersichtlich, dass eine Landung des Fluges in Düsseldorf nicht möglich gewesen wäre. Die Umleitung nach Köln erfolgte aus organisatorischen Überlegungen, was jedoch nicht zu einer Entlastung der Airline führt.  Auch mit dem Einwand, dass sich das Bodenpersonal verspätet habe und Fehler bei der Flugzeugbeladung erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verspätungen bei der Abfertigung durch das Bodenpersonal – so das Amtsgericht – fallen in den Risikobereich eines Luftfahrtunternehmens. Es ist ebenfalls ein typisches Risiko beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens, dass eingesetzte Erfüllungsgehilfen Fehler bei der Flugzeugbeladung machen.

Schließlich erfolgte nach Auffassung des Amtsgerichts kein hinreichender Vortrag der Airline zu den von ihr darzulegenden und zu beweisenden zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer verspäteten Ankunft der Fluggäste. Es obliegt aber der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Veordnung darzulegen und zu beweisen, dass sich die Folgen einer Annullierung oder Verspätung des jeweils streitgegenständlichen Fluges auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei muss das Luftfahrtunternehmen alle Tatsachen so hinreichend genau beschreiben, dass das angerufene Gericht prüfen kann, welche zumutbaren Maßnahmen überhaupt in Betracht zu ziehen sind. Trägt ein Luftfahrtunternehmen dazu nicht hinreichend präzise vor, kommt es seiner Behauptungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung nicht nach und kann sich schon deswegen nicht entlasten.

Nach allem war es der Airline nicht möglich, sich von der Pflicht zur Ausgleichszahlung zu entlasten, so dass sie entsprechend zur Zahlung verurteilt wurde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2025 – Az.: 230 C 323/24