Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Umbuchung des Passagiers auf einen anderen Flug

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 14. September 2016
Kategorie: Reiserecht

Wird der Fluggast durch die Airline auf dem RĂĽckflug auf einen anderen Flug verlegt, weil ein Crew-Mitglied schwer erkrankt ist und die Anzahl der Passagiere reduziert werden musste, steht dem Passagier dennoch eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004 gegen das ausfĂĽhrende Luftfahrtunternehmen zu. Dies hat das Amtsgericht DĂĽsseldorf in einem von uns vertretenen Rechtsstreit mit Urteil vom 14.08.2015 (Az.: 37 C 15236/14) entschieden.

Der von uns vertretene Kläger sowie dessen Ehefrau verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug von Hurghada nach Düsseldorf. Bereits im Bus des Reiseveranstalters, welcher den Kläger zum Flughafen bringen sollte, wurde diesem mitgeteilt, dass eine Beförderung mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug nicht stattfinden werde. Der Kläger wurde auf eine andere Maschine mit Ziel in Köln / Bonn umgebucht. Der ursprüngliche Flug wurde dagegen planmäßig durchgeführt. Nach Mitteilung der Fluggsellschaft sei die Umbuchung des Klägers sowie weiterer 37 Passagiere notwendig gewesen, weil ein Crew-Mitglied kurzfristig schwer erkrankt war und die Anzahl der Flugpassagiere reduziert werden musste.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- € pro Passagier und die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass dem Kläger sowie seiner Ehefrau die Beförderung von Hurghada nach Düsseldorf gegen ihren Willen verweigert wurde, obwohl beide über jeweils eine bestätigte Buchung für den Rückflug verfügten. Die Beförderungsverweigerung erfolgte, ohne dass hierfür vertretbare Gründe i. S. d. Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) 261/2004 feststellbar waren.

Nach der Definition in Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegen vertretbare GrĂĽnde fĂĽr eine Nichtbeförderung vor, wenn sie im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen stehen. Dies ist dahin auszulegen, dass das allgemeine oder betriebliche Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Fluggast bzw. den abgewiesenen Fluggästen stehen muss. Die Begrenzung der Anzahl der Passagiere wegen zu weniger Flugbegleiter aufgrund eines Krankheitsfalls stellt sich daher nicht als ein “vertretbarer Grund” im Sinne des Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar. Es muss sich vielmehr um GrĂĽnde handeln, die in der Person des Fluggastes liegen; zumindest mĂĽssen GrĂĽnde vorliegen, die dem Fluggast zuzurechnen sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Fluggesellschaft kann sich bei einer Nichtbeförderung auch nicht auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen. Die Vorschrift ist bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung nicht auf den Fall einer Nichtbeförderung anwendbar, da Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf allein in der Person des Fluggastes liegende Umstände abstellt. Unabhängig davon wies das Amtsgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Erkrankung eines Crew-Mitglieds und der Reduzierung der Fluggäste aufgrund von Sicherheitsvorschriften gerade nicht um einen das Flugunternehmen entlastenden außergewöhnlichen Umstand handelt.

Da die Gründe der Nichtbeförderung im vorliegenden Rechtsstreit allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen sind, war diese zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichtet.

Amtsgericht DĂĽsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, – Az.: 37 C 15236/14 (RRa 2016, 196)