Ausgleichszahlung bei fehlender Unterrichtung über die Flugannullierung

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 29. Mai 2026
Kategorie: Reiserecht

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen darauf, den Flugpassagier rechtzeitig über die Annullierung des Fluges unterrichtet zu haben, so muss die Airline darlegen und beweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Unterrichtung erfolgreich nachgekommen ist.

Dies hat das Amtsgericht Dortmund in einer aktuellen Entscheidung vom 21.05.2026 (Az.: 424 C 984/26) bestätigt und unseren Mandanten eine Ausgleichszahlung für die Annullierung des Fluges zugesprochen.

Die Passagiere verfügten über Flüge, die die Fluggesellschaft gestrichen hatte. Hierüber erhielten die Mandanten zufällig einen Tag vor dem Abflug Kenntnis, als sie online für den Flug einchecken wollten. Aufgrund der Annullierung mussten unsere Mandanten neue Flüge buchen, die mit Mehrkosten verbunden waren. Die Fluggesellschaft behauptete, über den Flugausfall mehr als zwei Wochen vor dem geplanten Flug über die im Buchungsprozess hinterlegte eMail-Adresse unterrichtet zu haben. Eine Nachricht haben unsere Mandanten jedoch nicht erhalten.

Das Amtsgericht Dortmund stellte im vorliegenden Urteil klar, dass das Versenden einer eMail an die im Buchungsprozess hinterlegte eMail-Adresse für eine rechtzeitige Unterrichtung des Flugpassagiers nicht ausreichend sowie nichtssagend sei, insbesondere, wenn die eMail-Adresse – wie hier – allein vom Namen schon keinen offensichtlichen Bezug zu den Fluggästen habe. Darüber hinaus genüge der Beweis des Versendens einer eMail nicht, so das Amtsgericht, da das Absenden einer eMail keinen Beweiswert für deren Zugang habe und auch keinen Anscheinsbeweis für eine Zustellung begründe.

Da die Fluggesellschaft nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts die rechtzeitige Unterrichtung über die Flugannullierung beweisen musste, um sich von der Pflicht zur Ausgleichszahlung zu entlasten, ihr dieser Beweis jedoch nicht gelungen ist, wurde unseren Mandanten die geltend gemachte Ausgleichszahlung zugesprochen. Zudem musste die Airline die Mehrkosten für die teureren Ersatzflüge erstatten.

AG Dortmund, Urteil vom 21.05.2026 – Az.: 424 C 984/26