Anspruch des Fluggastes auf Erstattung ihm entstandener Rechtsanwaltsgebühren

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 21. Juli 2017
Kategorie: Reiserecht

Teilt ein durch die Fluggesellschaft eingeschalteter Schadensabwickler dem Fluggast mit, für einen eingetretenen Kofferschaden einen Gutschein über 18,- Euro ausgegeben zu wollen, den der Passagier sodann im Onlineshop der Gesellschaft einlösen kann, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf als endgültige Weigerung zur Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu sehen (AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2017 – Az.: 45 C 146/17).

Auf einem Flug mit der Beklagten sind zwei Koffer des Klägers irreparabel beschädigt worden. Der Fluggast machte sodann über ein von der Fluggesellschaft bereitgestelltes Online-Formular seinen Schaden geltend. Hierzu reichte der Kläger sowohl Fotografien der beschädigten Gepäckstücke ein und teilte auch einen aktuellen Kaufpreis in Höhe von jeweils über 150,- Euro für die Koffer mit. Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf liegt hierin die eindeutige Aufforderung zur Erstattung des Schadens.

Da der Kläger auf die Nutzung des Onlineformulars verwiesen war, konnte er auch nur die dort abgefragten Informationen angeben. Den Vorhalt der Fluggesellschaft, dass hierin keine eindeutige Zahlungsaufforderung liege, wies das Amtsgericht Düsseldorf mit der Begründung zurück, dass die Airline sodann die aus ihrer Sicht erforderlichen Angaben gegebenenfalls im Onlineformular entsprechend anpassen müsse.

Der von der Fluggesellschaft zur Schadensabwicklung eingeschaltete Abwickler teilte sodann nach Prüfung des Schadensfalles per eMail lediglich mit, einen Gutschein über 18,- Euro an den Kläger ausgeben zu wollen. Diesen Gutschein dürfte der Kläger im Onlineshop der Gesellschaft einlösen. Darin war – so das Amtsgericht Düsseldorf – eine endgültige Weigerung zur Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen, da die Beklagte damit erklärt hat, eine weitere Kostenerstattung nicht vornehmen zu wollen.

Der Flugpassagier konnte sich daher anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür entstandenen Kosten muss die Fluggesellschaft übernehmen, da sie sich mit der Schadensregulierung in Verzug befand.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017 – Az.: 45 C 146/17