Airline muss zahlen, wenn sie keine alternativen Flugverbindungen prüft
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 20. Februar 2026
Kategorie: Reiserecht
Auch wenn die Airline behauptet, dass eine Flugverspätung auf Slotzuweisungen von Eurocontrol und schlechtes Wetter bei den vorangehenden Flügen zurückzuführen ist, kann dennoch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung des Fluges bestehen.
Das Amtsgericht Paderborn hat unseren Mandanten wegen der Verspätung ihres Fluges in die Türkei eine Ausgleichszahlung zugesprochen. Die Airline hatte eingewendet, dass es auf den Vorumläufen zu Verzögerungen wegen widriger Wetterbedingungen und Slotzuteilungen gekommen sei.
Hierauf kam es jedoch letztlich nicht an, da das Luftfahrtunternehmen nicht nachweisen konnte, ob eine frühere Ersatzbeförderung unserer Mandanten möglich gewesen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich aller Voraussetzungen des Entlastungstatbestandes obliegt – so das Amtsgericht – allein dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Eine Entlastung des Luftfahrtunternehmens scheide nach Ansicht des Amtsgerichts bereits deshalb aus, da alternative Flugverbindungen durch die Fluggesellschaft überhaupt nicht geprüft wurden. Weiterhin meinte die Fluggesellschaft, dass Umbuchungsmaßnahmen erst bei einer Verspätung von über fünf Stunden in Betracht zu ziehen seien. Dieser Ansicht erteilte das Amtsgericht unter Verweis auf den klaren Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung als auch deren europarechtlichen Auslegung eine klare Absage.
Beachtlich war im vorliegenden Fall, dass der Airline fast 6 Stunden vor dem tatsächlichen Abflug bekannt war, dass es aufgrund der (behaupteten) Wetterbedingungen zu einer großen Verspätung kommen wird. Den pauschalen Vortrag, dass wegen der zeitlich und organisatorisch aufwendigen Abläufe eine Umbuchung von 189 Fluggästen binnen kürzester Zeit nicht in Betracht käme, ließ das Amtsgericht ebenfalls nicht ausreichen. Es könne gerade nicht darauf abgestellt werden, dass es aus Platzgründen nicht möglich sei, alle Fluggäste auf einen anderen früheren Flug umzubuchen. Dies könne insbesondere auch nicht als Argument dafür dienen, keinem ein Ersatzbeförderungsangebot zu unterbreiten.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm die Fluggesellschaft nach eindeutigem Hinweis des Landgerichts Paderborn schließlich zurück.
AG Paderborn, Urteil vom 10.04.2025 – Az.: 50 C 49/24