Airline darf Flugpassagiere nicht eigenmächtig auf eine alternative Flugroute umbuchen

Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer – verfasst am 31. Januar 2018
Kategorie: Reiserecht

Bei Ausfall eines Zubringerfluges hat die Fluggesellschaft nicht das Recht, den Fluggast eigenmächtig auf eine alternative Flugroute umzubuchen. Erfolgt dennoch eine Umbuchung ohne vorherige Rücksprache mit dem Flugpassagier, stellt dies eine Beförderungsverweigerung hinsichtlich des Anschlussfluges dar, mit der Folge, dass dem Fluggast Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Schadensersatz zustehen können.

Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2017 (Az.: 49 C 343/17) entschieden.

Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Düsseldorf via Paris nach Johannesburg. Einen Tag vor Abflug teilte die Airline mit, dass der Zubringerflug von Düsseldorf nach Paris, annulliert wurde. Der Anschlussflug von Paris nach Johannesburg wurde jedoch planmäßig durchgeführt.

Die Fluggesellschaft buchte die Passagiere eigenmächtig auf einen Flug am Folgetag mit geänderter Flugroute von Düsseldorf via Amsterdam nach Johannesburg um. Auf Initiative der Fluggäste erfolgte eine erneute Umbuchung auf einen Flug von Düsseldorf über Paris nach Johannesburg ebenfalls am Folgetag. Die Flugpassagiere waren auf eine Anreise über Paris angewiesen, da das mitreisende minderjährige Kind nur bei einer Einreise nach Südafrika über Paris über die notwendige Einreiseerlaubnis verfügte.

Wegen der um einen Tag verspäteten Ankunft in Johannesburg verpassten die Passagiere auch ihren gebuchten Inlandsflug in Südafrika, den sie sodann neu buchen mussten. Zudem konnten die Reisenden aufgrund der geänderten Flugverbindung das in Südafrika angemietete Ferienhaus nicht vollständig nutzen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Hierbei führt das Amtsgericht aus, dass den Flugpassagieren die Beförderung auf dem Anschlussflug von Paris nach Johannesburg gegen ihren Willen verweigert wurde, indem die Airline die Fluggäste eigenmächtig auf einen alternativen Flug via Amsterdam nach Johannesburg umgebucht hat. Hierdurch hat die Fluggesellschaft das dem Passagier grundsätzlich zustehende Wahlrecht, unter Umständen mit einem alternativen Flug befördert zu werden, unterlaufen.

Das Amtsgericht stellte zudem fest, dass die Annullierung des Zubringerfluges keinen vertretbaren Grund für die Nichtbeförderung mit dem Anschlussflug darstellt. Die vertretbaren Gründe für eine Nichtbeförderung müssen gerade den Flug betreffen, mit dem die Beförderung verweigert wird. Der Flug von Paris nach Johannesburg wurde jedoch planmäßig durchgeführt. Das Erbringen der Beförderungsleistung auf diesem Flug wäre der Airline daher unproblematisch möglich gewesen. Von der Annullierung betroffen war allein der Zubringerflug von Düsseldorf nach Paris.

Aus den vorgenannten Gründen steht einem Flugpassagier daher bei eigenmächtiger Umbuchung durch die Airline ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu, das im vorliegenden Fall aufgrund der zugrunde zu legenden Entfernung mit 600,00 € pro Fluggast zu bemessen war.

Da die Airline durch die eigenmächtige Umbuchung auch ihre Pflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag verletzt hat, wurde den Reisenden überdies ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Mehrkosten für die Buchung eines neuen Inlandsfluges sowie in Bezug auf das gemietete Ferienhaus zuerkannt.

Hierbei wies das Amtsgericht richtigerweise darauf hin, dass eine Beförderung von Düsseldorf nach Paris gerichtsbekannt mit dem Zug, dem Flugzeug, dem Bus oder auch mit dem Auto möglich gewesen wäre. Da die Annullierung des Zubringerfluges bereits kurz nach Mitternacht am Vortag des planmäßigen Abflugs mitgeteilt wurde, sei davon auszugehen, dass beispielsweise die Buchung einer Busbeförderung von Düsseldorf nach Paris unproblematisch möglich gewesen wäre.

Die Reisenden hätten daher den Anschlussflug ab Paris erreichen können. Diese Möglichkeit wurde ihnen jedoch aufgrund der eigenmächtigen Buchung durch die Fluggesellschaft von vorne herein genommen.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 – Az.: 49 C 343/17 (RRa 2018, 134)