30 % Stornokosten sind auch bei X-Reiseveranstaltern zu hoch
Autor: Rechtsanwalt Daniel Neubauer â verfasst am 23. MĂ€rz 2026
Kategorie: Reiserecht
Bei einem RĂŒcktritt vom Reisevertrag 9 Monate vor Reisebeginn ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der ĂŒberwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die EinbuĂe des Reiseveranstalters dadurch regelmĂ€Ăig deutlich unter 30 % des Reisepreises liegt.
In derartigen Stornokostenpauschalen liegt nicht nur eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Auch verstöĂt sie gegen §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5a BGB, da sich der Reiseveranstalter darin eine unangemessen hohe EntschĂ€digung fĂŒr all diejenigen FĂ€lle versprechen lĂ€sst, in denen der RĂŒcktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt.
Dies hat das Amtsgericht Dortmund (Az.: 412 C 9785/25) entschieden und die Klage des Reiseveranstalters auf Zahlung von Stornokosten abgewiesen.
Der durch uns vertretene Beklagte hat die Reise umgehend nach Buchung wieder storniert und ist damit etwa neun Monate vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurĂŒckgetreten. Die Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Veranstalters sahen in diesem Fall Stornokosten in Höhe von 30 % des Reisepreises vor. Es handelte sich um eine X-Reise mit tagesaktuellen Preisen.
Aufgrund der unangemessenen Höhe der pauschalierten Stornokosten sah das Amtsgericht die Stornostaffel insgesamt als unwirksam an.
Der Reiseveranstalter könne insoweit auch nicht die konkreten Stornokosten verlangen, da er diese nicht ansatzweise substantiiert darlegen und beweisen könne. Es mangele in GĂ€nze an der Darlegung auch nur irgendwelcher greifbaren Anhaltspunkte fĂŒr den Vortrag, so das Amtsgericht. Auch nach mehreren Monaten sei der Veranstalter nicht in der Lage, eine entsprechende Stornokostenrechnung der Fluggesellschaft vorzulegen. Erforderlicher Vortrag zu ersparten Aufwendungen wie Steuern, GebĂŒhren und Entgelten einschlieĂlich eines Treibstoffzuschlages, die sich der Veranstalter anrechnen lassen mĂŒsse, fehle ebenfalls.
Danach war die Klage insgesamt abzuweisen, so dass unser Mandant keine Stornokosten an den Reiseveranstalter zahlen musste.
AG Dortmund, Urteil vom 17.03.2026 -Â Az.: 412 C 9785/25